LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.03.2011
L 5 AS 443/10 B ER
Normen:
SGG § 173; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 3239/10

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtsschutzinteresse des Leistungsträgers für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens nach Erlass eines Ausführungsbescheides

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 443/10 B ER

DRsp Nr. 2011/8401

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtsschutzinteresse des Leistungsträgers für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens nach Erlass eines Ausführungsbescheides

Die Erklärung des Leistungsträgers in einem Ausführungsbescheid nach einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes "Dieser Bescheid ergeht vorläufig auf der Grundlage des Beschlusses des Sozialgerichts ... bis zum Abschluss des Hauptverfahrens" ist - bei Anwendung der objektiven Kriterien der Auslegung einer Willenserklärung - geeignet, beim Erklärungsempfänger den Rechtsschein hervorzurufen, die mit dem Ausführungsbescheid bewilligte Leistung bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens behalten zu dürfen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 173; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe: