LSG Bayern - Beschluss vom 26.06.2009
L 18 SO 65/09 B ER
Normen:
SGB XII § 29 Abs. 1 S. 5; SGB XII § 29 Abs. 1 S. 7; SGB XII § 29 Abs. 1 S. 8; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 33/09 ER

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Rechtsschutzbedürfnis ohne vorherige Geltendmachung des Anspruchs auf Übernahme der Aufwendungen für eine neue Unterkunft nach dem SGB XII

LSG Bayern, Beschluss vom 26.06.2009 - Aktenzeichen L 18 SO 65/09 B ER

DRsp Nr. 2009/22018

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Rechtsschutzbedürfnis ohne vorherige Geltendmachung des Anspruchs auf Übernahme der Aufwendungen für eine neue Unterkunft nach dem SGB XII

Wurde der streitige Anspruch nicht zuvor bei der Behörde geltend gemacht, und hat die Behörde im Beschwerdeverfahren zum Ausdruck gebracht, dass sie den Antrag ablehnt, so kann ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung angenommen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.04.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 29 Abs. 1 S. 5; SGB XII § 29 Abs. 1 S. 7; SGB XII § 29 Abs. 1 S. 8; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe:

I. Streitig in dem Antragsverfahren ist die Zustimmung der Antragsgegnerin - Ag - zu 1) zur Übernahme der Aufwendungen für eine neue Unterkunft sowie die Zustimmung des Antragsgegners - Ag - zu 2) zur Übernahme der Umzugskosten.