LSG Bayern - Urteil vom 06.05.2009
L 16 B 1095/08 R ER
Normen:
FRG § 2; FRG § 31 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 90 Abs. 2; ZPO § 294 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 2617/08

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile bei der Anrechnung einer fiktiven Rente aus Rumänien

LSG Bayern, Urteil vom 06.05.2009 - Aktenzeichen L 16 B 1095/08 R ER

DRsp Nr. 2009/20162

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile bei der Anrechnung einer fiktiven Rente aus Rumänien

Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine umfassende Interessenabwägung unter Einbeziehung eines Anordnungsgrundes erforderlich. Bei der Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG ist Anordnungsgrund die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Entscheidend ist, ob es bei einer Interessenabwägung nach den Umständen des Einzelfalls für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (hier zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Anrechnung einer fiktiven Rente aus Rumänien). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30.10.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

FRG § 2; FRG § 31 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 90 Abs. 2; ZPO § 294 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin (Bf.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung der bewilligten Altersrente für Frauen ohne Abzug einer fiktiv berechneten rumänischen Rente.