Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30.10.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Beschwerdeführerin (Bf.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung der bewilligten Altersrente für Frauen ohne Abzug einer fiktiv berechneten rumänischen Rente.
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