LSG Bayern - Beschluss vom 05.02.2009
L 20 B 1111/08 R ER
Normen:
FRG § 31; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 4384/08

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes; Anrechnung einer fiktiven Rente aus Rumänien

LSG Bayern, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen L 20 B 1111/08 R ER

DRsp Nr. 2009/8517

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes; Anrechnung einer fiktiven Rente aus Rumänien

Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit, und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches, das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt, voraus. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (hier bei einem Rechtsstreit über die Anrechnung einer fiktiven Rente aus Rumänien). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.12.2008 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

FRG § 31; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe:

I. Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob auf die der Antragstellerin (ASt) bewilligte Rente eine fiktive rumänische Rente anzurechnen ist.

Die ASt ist deutsche Staatsangehörige und hat auch rumänische Versicherungszeiten zurückgelegt, aus denen sich ein Anspruch auf eine rumänische Rente in Höhe von 18,15 EUR ergeben würde.