LSG Bayern - Beschluss vom 15.09.2009
L 20 R 742/09 ER
Normen:
SGG § 199 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 344/06

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Glaubhaftmachung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

LSG Bayern, Beschluss vom 15.09.2009 - Aktenzeichen L 20 R 742/09 ER

DRsp Nr. 2009/28190

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Glaubhaftmachung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht begründet, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch den Antragsteller nicht glaubhaft dargelegt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Der Antrag der Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.10.2008 auszusetzen, wird abgelehnt.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 199 Abs. 2;

Gründe:

I. Am 09.10.2008 hat das Sozialgericht Würzburg die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 01.01.1965 bis 14.04.1988 als nachgewiesene Beitragszeit anzuerkennen und die Rente ab 01.01.2001 entsprechend neu zu berechnen. Es handele sich nicht nur um glaubhaft gemachte Zeiten.

Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Zeiten seien nur zu 5/6 zu berücksichtigen.