I. Der Antrag der Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.10.2008 auszusetzen, wird abgelehnt.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.
I. Am 09.10.2008 hat das Sozialgericht Würzburg die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 01.01.1965 bis 14.04.1988 als nachgewiesene Beitragszeit anzuerkennen und die Rente ab 01.01.2001 entsprechend neu zu berechnen. Es handele sich nicht nur um glaubhaft gemachte Zeiten.
Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Zeiten seien nur zu 5/6 zu berücksichtigen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|