LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.07.2015
L 11 KR 3149/15 ER
Normen:
SGB X § 66; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 3892/14

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Vollstreckung von Beitragsforderungen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen L 11 KR 3149/15 ER

DRsp Nr. 2015/17118

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Vollstreckung von Beitragsforderungen

Werden im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung ausschließlich materiell-rechtliche Einwendungen vorgebracht, erfolgt der Eilrechtsschutz gegenüber der Behörde, die die Vollstreckung angeordnet hat, über eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt werden kann (BayLSG 29.04.2014, L 7 AS 260/14 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen 28.01.2008, L 11 AL 165/0 ER).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollstreckung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 66; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung von Beitragsforderungen der Beklagten.

Der am 03.03.1962 geborene Kläger beantragte am 15.09.2013 die Aufnahme als Selbständiger in die freiwillige Krankenversicherung bei der Beklagten.

Unter dem 29.09.2013 bestätigte die Beklagte die Aufnahme als freiwilliges Mitglied in der Kranken- und Pflegeversicherung zum 01.12.2013 ohne Anspruch auf Krankengeld und wies darauf hin, dass die Beiträge aus einem Einkommen in Höhe von 2.600,00 € berechnet würden.

Mit Schreiben vom 08.10.2013 teilte der Kläger mit, dass er nicht mehr als 2.000,00 € verdienen werde.