Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 10. September 2014 geändert.
Das Gutachten vom 19. Juli 2011 wird aus der Gerichtsakte entfernt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat 1/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge zu tragen.
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen auferlegte Obliegenheiten aus einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § Abs. S. 6 (Eingliederungs-VA) vom 15. August 2014 für den Geltungszeitraum vom 15. August 2014 bis 14. Februar 2015, zukünftige Eingliederungsvereinbarungen des Antragsgegners sowie ein der Eingliederungsvereinbarung vom 15. August 2014 zugrunde liegendes Gutachten. Darüber hinaus begehrt er die Entfernung eines von dem Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren dem Gericht übersandten psychologischen Gutachtens vom 19. Juli 2011.
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