LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.01.2009
L 25 B 2369/08 AS ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 Satz 2; GG Art. 19 Abs. 4; SGB II § 22 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 157 AS 33250/08

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Folgenabwägung für einen Anordnungsanspruch; Übernahme von Gasschulden

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2009 - Aktenzeichen L 25 B 2369/08 AS ER

DRsp Nr. 2009/4706

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Folgenabwägung für einen Anordnungsanspruch; Übernahme von Gasschulden

Ein Anordnungsanspruch ist auf eine Folgenabwägung zu stützen, bei der die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache ausfallen wird, regelmäßig außer Betracht zu bleiben hat und stattdessen die Folgen abzuwägen sind, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte (hier: Übernahme von Gasschulden durch den Hilfeträger als Darlehen). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]