LSG Bayern - Beschluss vom 06.08.2009
L 18 SO 101/09 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 49/09 ER

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; fehlender Anordnungsanspruch bei bestandskräftiger Ablehnung des Leistungsanspruchs

LSG Bayern, Beschluss vom 06.08.2009 - Aktenzeichen L 18 SO 101/09 B ER

DRsp Nr. 2009/25283

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; fehlender Anordnungsanspruch bei bestandskräftiger Ablehnung des Leistungsanspruchs

Wurde die beantragte Leistung bereits bestandskräftig versagt, so ist für einen einstweiligen Rechtsschutz kein Raum mehr. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.06.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Streitig in dem Antragsverfahren ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der 1937 geborene Beschwerdeführer (Bf) ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist seit dem 01.10.2008 unter der Adresse W.Straße in N. gemeldet.

Am 27.11.2008 ging bei der Beschwerdegegnerin (Bg) ein Antrag vom 08.10.2008 auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII ein. Als Wohnanschrift wurde für den Bf und dessen Ehefrau die W.Straße in N. genannt. Bei mehreren Hausbesuchen im Dezember 2008 durch Mitarbeiter der Bg wurde der Bf nicht angetroffen. In einer Aktennotiz wurde festgehalten, dass eine Haustürglocke mit dem Namen "A." nicht existiere; allerdings sei ein Briefkasten mit dem Namen "G.-A." vorhanden.