LSG Bayern - Beschluss vom 16.02.2009
L 11 B 1101/08 AS ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 3; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 17.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1210/08

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Erledigung des Anordnungsanspruchs bei fehlendem materiell- rechtlichem Anspruch, Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags

LSG Bayern, Beschluss vom 16.02.2009 - Aktenzeichen L 11 B 1101/08 AS ER

DRsp Nr. 2009/6735

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Erledigung des Anordnungsanspruchs bei fehlendem materiell- rechtlichem Anspruch, Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags

1. Wenn in der Hauptsache Leistungen nicht mehr zu beanspruchen sind, erledigt sich ein Anordnungsanspruch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. 2. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag unzulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.11.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 3; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Streitig ist die Übernahme von Maklerkosten.