I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerinnen sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
I. Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 20. März 2008, mit dem ihr Antrag aus Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.
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