LSG Chemnitz - Beschluss vom 25.08.2008
L 3 B 317/08 AS-ER
Normen:
SGB X § 44; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 869/08

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Erfolgsaussicht bei entfallenem Hauptanspruch; Erlass einer vorläufigen Regelung während des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X

LSG Chemnitz, Beschluss vom 25.08.2008 - Aktenzeichen L 3 B 317/08 AS-ER

DRsp Nr. 2009/3626

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Erfolgsaussicht bei entfallenem Hauptanspruch; Erlass einer vorläufigen Regelung während des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X

1. Steht fest, dass der Antragsteller keinen durchsetzbaren Hauptanspruch mehr besitzt, so hat ein ursprünglich zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der den Erlass einer vorläufigen Regelung bis zum bestandskräftigen Abschluss des eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zum Gegenstand hatte, kann nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden, dass er nunmehr den Erlass einer vorläufigen Regelung während des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X zum Gegenstand haben soll. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerinnen sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB X § 44; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe:

I. Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 20. März 2008, mit dem ihr Antrag aus Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.