LSG Bayern - Beschluss vom 04.02.2009
L 17 B 1033/08 U ER
Normen:
SGB I § 42 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 17.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 191/08

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, einstweilige Anordnung für die Zuerkennung eines Vorschusses

LSG Bayern, Beschluss vom 04.02.2009 - Aktenzeichen L 17 B 1033/08 U ER

DRsp Nr. 2009/8509

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, einstweilige Anordnung für die Zuerkennung eines Vorschusses

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Regelungsanordnung dient der Einräumung einer bisher noch nicht bestehenden Rechtsposition, also auch der Zuerkennung von Vorschüssen. Gebietet es die materielle oder sachliche Notlage eines Betroffenen, muss ihm die Möglichkeit offen stehen, eine Vorschussleistung durch prozessuale Schritte und auch im Wege einer einstweiligen Anordnung zu erreichen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 17.11.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 42 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe: