LSG Bayern - Beschluss vom 16.06.2009
L 17 U 189/09 B ER
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; SGB VII § 57 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 14.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 5007/09

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Eilbedürftigkeit wegen der mit der Durchführung des Hauptsacheverfahrens notwendig verbundenen zeitlichen Nachteile

LSG Bayern, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen L 17 U 189/09 B ER

DRsp Nr. 2009/22007

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Eilbedürftigkeit wegen der mit der Durchführung des Hauptsacheverfahrens notwendig verbundenen zeitlichen Nachteile

Der pauschale Hinweis auf den zukünftigen Wegfall eines Arbeitslosengeldanspruches reicht als Begründung für die Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht aus. Allein die mit der Durchführung des Hauptsacheverfahrens notwendig verbundenen zeitlichen Nachteile genügen nicht, die Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.04.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; SGB VII § 57 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe:

I. Streitig in dem Antragsverfahren ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ag) zur Gewährung einer Verletztenrente.