Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.04.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig in dem Antragsverfahren ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ag) zur Gewährung einer Verletztenrente.
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