SG Magdeburg, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 AY 141/05 ER
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Herabsetzung der Asylbewerberleistung, Aufhebung der Leistungsbewilligung, rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 07.03.2006 - Aktenzeichen L 8 B 13/05 AY ER
DRsp Nr. 2007/20516
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Herabsetzung der Asylbewerberleistung, Aufhebung der Leistungsbewilligung, rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer
1. Der für eine einstweilige Anordnung erforderliche Anordnungsgrund liegt bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Herabsetzung einer Leistungsgewährung auf einen Betrag nach § 3AsylbLG regelmäßig vor, so dass die Voraussetzung einer drohenden besonderen Härte nicht erforderlich ist.2. Ein Bescheid, der zeitlich unbefristet Leistungen nach § 2 Abs. 1AsylbLG bewilligt, ist nach § 9 Abs. 3AsylbLG iVm § 48 Abs. 1SGB X aufzuheben.3. Wurden die Ausweispapiere bei der Einreise nicht mit der Absicht vernichtet, den Aufenthalt zu verlängern, so liegt keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung des Aufenthalts bei Passlosigkeit vor. Auch ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht schon in der bloßen Nichtausreise wegen der Passlosigkeit zu sehen. Es sind vielmehr weitere Umstände erforderlich, die eine finanzielle Sanktionierung erlauben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]