LSG Bayern - Beschluss vom 06.05.2009
L 5 B 731/08 R ER
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 6052/08

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Aussetzung der Vollziehung bei Beitragsbescheiden

LSG Bayern, Beschluss vom 06.05.2009 - Aktenzeichen L 5 B 731/08 R ER

DRsp Nr. 2009/20202

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Aussetzung der Vollziehung bei Beitragsbescheiden

In den Fällen des § 86a Abs. 2 SGG ist das Vollziehungsinteresse bei Abgabebescheiden in der Regel vorrangig, um die notwendigen Einnahmen der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 31. Juli 2008 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2008 insoweit angeordnet, als die sofortige Fälligkeit der Forderung bis zur Entscheidung der Hauptsache im erstinstanzlichen Verfahren aufgeschoben wird, diese Forderung im Falle des Unterliegens vom Antragsteller mit 4 v.H. ab Klagerhebung zu verzinsen ist.

Die Antragsgegnerin erstattet dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auf 44.400,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2;

Gründe: