LSG Bayern - Beschluss vom 04.05.2009
L 5 B 331/08 R ER
Normen:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 6033/08

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Aussetzung der Vollziehung bei Beitragsbescheiden

LSG Bayern, Beschluss vom 04.05.2009 - Aktenzeichen L 5 B 331/08 R ER

DRsp Nr. 2009/20200

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Aussetzung der Vollziehung bei Beitragsbescheiden

In den Fällen des § 86a Abs. 2 SGG ist das Vollziehungsinteresse bei Abgabebescheiden in der Regel vorrangig, um die notwendigen Einnahmen der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 1980,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Beitragsnachforderungsbescheid aufgrund einer Betriebsprüfung durch die Antragsgegnerin.