LSG Bayern - Beschluss vom 03.02.2009
L 20 R 540/08 ER
Normen:
SGG § 154 Abs. 2; SGG § 199 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 17.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 96/07

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Aussetzung der Vollstreckung; Interessen- und Folgenabwägung

LSG Bayern, Beschluss vom 03.02.2009 - Aktenzeichen L 20 R 540/08 ER

DRsp Nr. 2009/8508

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Aussetzung der Vollstreckung; Interessen- und Folgenabwägung

Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen, wobei der in § 154 Abs. 2 SGG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zu beachten ist, dass Berufungen in der Regel keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der für die Zeit nach Erlass des Urteils zu zahlenden Beträge haben sollen. Eine Aussetzung kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist im Rahmen einer Interessen- und Folgenabwägung zu prüfen. Dabei können die Erfolgsaussichten der Berufung ausnahmsweise dann eine Rolle spielen, wenn diese offensichtlich fehlen oder offensichtlich bestehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antrag der Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.03.2008 auszusetzen, wird abgelehnt.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 154 Abs. 2; SGG § 199 Abs. 2 S. 1;

Gründe: