LSG Bayern - Beschluss vom 15.05.2009
L 2 U 60/09 ER
Normen:
SGG § 199 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 88/04

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Aussetzung der Vollstreckung einer Urteilsrente; Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils

LSG Bayern, Beschluss vom 15.05.2009 - Aktenzeichen L 2 U 60/09 ER

DRsp Nr. 2009/21133

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Aussetzung der Vollstreckung einer Urteilsrente; Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils

Für die Aussetzung der Vollstreckung aus einem Urteil des Sozialgerichts muss ein nicht zu ersetzender Nachteil bei Fortzahlung der Urteilsrente auf Seiten des Antragstellers glaubhaft gemacht werden, wobei allein die Befürchtung, die Rückforderung könne eventuell auf Schwierigkeiten stoßen, nicht ausreicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. Dezember 2007 wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 199 Abs. 2;

Gründe:

I. Im Hauptsacheverfahren (L 2 U 214/08) ist streitig, ob ein komplexes regionales chronisches Schmerzsyndrom Typ II im Bereich des rechten Mittelfußes bei Zustand nach Fußprellung Folge des Arbeitsunfalls vom 17.07.2001 ist und dem Kläger Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. ab 01.08.2002 zu gewähren ist.