I. Die Vollstreckung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 13. Juli 2009, Az.: S
II. Außergerichtliche Kosten sind im Antragsverfahren nicht zu erstatten.
Das Sozialgericht hat mit Versagungsbescheid nach §§ 60, 66 SGB X Leistungen nach dem SGB II zugesprochen, ohne vorab die Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides zu prüfen. Insoweit hätte eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vorab erfolgen müssen, was nicht der Fall war. Ohne aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Versagungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sperrt der vollziehbare Versagungsbescheid nach § 35 Nr. 1 SGG eine Leistungsgewährung.
Im Übrigen bestehen hinsichtlich der Regelungsanordnung nach § 86b SGG zudem erhebliche Bedenken, da die Vermutungsregelung nach § 7 Abs. 3a SGB II nicht als entkräftet angesehen werden kann.
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