LSG Bayern - Beschluss vom 13.08.2009
L 7 AS 542/09 ER
Normen:
SGB II § 39 Nr. 1; SGG § 199 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 1363/09

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Aussetzung der Vollstreckung der erstinstanzlichen Entscheidung

LSG Bayern, Beschluss vom 13.08.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 542/09 ER

DRsp Nr. 2009/26710

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Aussetzung der Vollstreckung der erstinstanzlichen Entscheidung

Ohne aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Versagungsbescheid sperrt der vollziehbare Versagungsbescheid nach § 35 Nr. 1 SGG eine Leistungsgewährung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Vollstreckung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 13. Juli 2009, Az.: S 48 AS 1363/09 ER wird vorläufig ausgesetzt.

II. Außergerichtliche Kosten sind im Antragsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 39 Nr. 1; SGG § 199 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe:

Das Sozialgericht hat mit Versagungsbescheid nach §§ 60, 66 SGB X Leistungen nach dem SGB II zugesprochen, ohne vorab die Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides zu prüfen. Insoweit hätte eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vorab erfolgen müssen, was nicht der Fall war. Ohne aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Versagungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sperrt der vollziehbare Versagungsbescheid nach § 35 Nr. 1 SGG eine Leistungsgewährung.

Im Übrigen bestehen hinsichtlich der Regelungsanordnung nach § 86b SGG zudem erhebliche Bedenken, da die Vermutungsregelung nach § 7 Abs. 3a SGB II nicht als entkräftet angesehen werden kann.