I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 4. März 2008 aufgehoben, soweit der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden war. Es wird festgestellt, dass die Klage Az. S 25 AY 2/08 der Antragsteller beim Sozialgericht Chemnitz gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2008 aufschiebende Wirkung hat.
II. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtzügen zu erstatten.
I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehren die Weitergewährung von Leistungen nach §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|