LSG Bayern - Beschluss vom 08.06.2009
L 11 AS 277/09 B PKH
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1277/08

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussicht eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

LSG Bayern, Beschluss vom 08.06.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 277/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/21525

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussicht eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Ergibt sich aus der Begründung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und dem Gesamtzusammenhang, dass das Antragsziel allein mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erreicht werden kann, so ist ihm die Erfolgsaussicht abzusprechen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 2. Dezember 2008 abgeändert und Prozesskostenhilfe ab 27.10.2008 bewilligt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe:

I. Mit Bescheid vom 25.09.2008 bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) der Antragstellerin (ASt) für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.12.2008 Arbeitsgeld II in Höhe von 361,90 EUR. Mit weiteren Bescheiden vom selben Tag kürzte sie diese Leistung und ließ sie für den gesamten Zeitraum wegen Pflichtverletzung entfallen. Gegen die letztgenannten Bescheide vom 25.09.2008 legte die ASt am 28.09.2008 Widerspruch ein.