Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts K. vom 4. März 2009 abgeändert.
Die Beigeladene zu 2) wird verpflichtet, die von ihr bis zum 31. Januar 2009 erbrachte Sozialhilfe als vorläufige Leistung weiterhin ab 1. Februar 2009 zu erbringen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene zu 2) hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten für das Antrags- und Beschwerdeverfahren zu erstatten.
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