LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 29.04.2009
L 5 B 360/09 KR ER
Normen:
SGB I § 43 Abs. 1 S. 1; SGB I § 43 Abs. 1 S. 2; SGG § 75 Abs. 5; SGG § 86b Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2009, 536
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 6/09

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnungsgrund gegenüber der Krankenkasse für Krankenpflegeleistungen bei vorläufiger Leistung nach § 43 SGB I durch den Sozialhilfeträger

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.04.2009 - Aktenzeichen L 5 B 360/09 KR ER

DRsp Nr. 2009/21183

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnungsgrund gegenüber der Krankenkasse für Krankenpflegeleistungen bei vorläufiger Leistung nach § 43 SGB I durch den Sozialhilfeträger

§ 43 SGB I kann eine Verpflichtung zur Weiterzahlung von Krankenpflegeleistungen (hier: Beatmungspflege) gegenüber dem Sozialhilfeträger begründen und dem Umstand einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Krankenkasse mangels Anordnungsgrundes entgegenstehen, wenn der Sozialhilfeträger diese Leistung unter Hinweis auf die Leistungsverpflichtung der Krankenkasse einstellt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts K. vom 4. März 2009 abgeändert.

Die Beigeladene zu 2) wird verpflichtet, die von ihr bis zum 31. Januar 2009 erbrachte Sozialhilfe als vorläufige Leistung weiterhin ab 1. Februar 2009 zu erbringen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 2) hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten für das Antrags- und Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 43 Abs. 1 S. 1; SGB I § 43 Abs. 1 S. 2; SGG § 75 Abs. 5; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe: