LSG Bayern - Beschluss vom 02.10.2009
L 2 B 927/08 P ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 P 84/08

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnungsgrund bei Rechtsstreit über die Kündigung eines Versorgungsvertrages

LSG Bayern, Beschluss vom 02.10.2009 - Aktenzeichen L 2 B 927/08 P ER

DRsp Nr. 2010/11406

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnungsgrund bei Rechtsstreit über die Kündigung eines Versorgungsvertrages

Bach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt wie jede andere einstweilige Anordnung einen Anordnungsanspruch - dies ist der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht - und einen Anordnungsgrund voraus, der insbesondere in der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung besteht (hier: Kündigung eines Versorgungsvertrages in der sozialen Pflegeversicherung). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 7. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Kündigung des Versorgungsvertrages.