I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 7. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Kündigung des Versorgungsvertrages.
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