LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.02.2008
L 2 SO 233/08 ER-B
Normen:
AlhiV § 6 Abs. 3 S. 1 ; AlhiV (2002) § 1 Abs. 3 Nr. 6 ; BSHG § 88 ; SGB XII § 27 § 90 Abs. 1 § 90 Abs. 2 § 90 Abs. 3 S. 1 § 91 §§ 27ff ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FEVS 59, 572
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 03.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 3424/07 Er

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Anordnungsgrund bei Darlehensangebot über Leistungen der Sozialhilfe, Berücksichtigung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung als Vermögen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2008 - Aktenzeichen L 2 SO 233/08 ER-B

DRsp Nr. 2008/16836

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Anordnungsgrund bei Darlehensangebot über Leistungen der Sozialhilfe, Berücksichtigung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung als Vermögen

1. Wird eine darlehensweise Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe angeboten, so ist der Hilfebedürftige bei der Beurteilung der Frage, ob ein die Annahme eines Anordnungsgrundes begründender Nachteil i.S. des § 86b Abs. 2 SGG vorliegt, zur Abwendung der Notlage vorrangig auf die Inanspruchnahme der darlehensweisen Gewährung zu verweisen 2. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen vom Hilfebedürftigen einzusetzen. Dazu gehören auch Rückkaufswerte von Versicherungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlhiV § 6 Abs. 3 S. 1 ; AlhiV (2002) § 1 Abs. 3 Nr. 6 ; BSHG § 88 ;