LSG Bayern - Beschluss vom 16.03.2009
L 8 SO 12/09 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 501/08 ER

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnungsanspruch bei fehlendem sicherungsfähigen Recht

LSG Bayern, Beschluss vom 16.03.2009 - Aktenzeichen L 8 SO 12/09 B ER

DRsp Nr. 2009/26693

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnungsanspruch bei fehlendem sicherungsfähigen Recht

Ein durch einstweilige Anordnung sicherungsfähiges Recht des Antragstellers ist nicht gegeben, wenn der behauptete Anspruch aus einem Vergleich nicht mehr besteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob dem Antragsteller - Ast - einstweiliger Rechtsschutz im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Antragsgegnerin -Ag - aus einem gerichtlichen Vergleich zu gewähren ist. In der Sache geht es um Hilfe für den Ast bei der Beschaffung einer Ersatzwohnung.