LSG Bayern - Beschluss vom 02.03.2009
L 11 B 983/08 AS ER
Normen:
SGB X § 44; SGG § 77; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 29.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 981/08

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnungsanspruch bei einer bestandskräftigen Entscheidung des Grundsicherungsträgers

LSG Bayern, Beschluss vom 02.03.2009 - Aktenzeichen L 11 B 983/08 AS ER

DRsp Nr. 2009/8908

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnungsanspruch bei einer bestandskräftigen Entscheidung des Grundsicherungsträgers

Ein Anordnungsanspruch in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist durch eine bestandskräftige Entscheidung des Grundsicherungsträgers aufgrund der Bindungswirkung ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.08.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB X § 44; SGG § 77; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Antragstellerin (ASt) begehrt von der Antragsgegnerin (Ag) die Kostenübernahme für einen Umzug von N. nach A-Stadt.

Die ASt und ihr Ehemann (geb.1941) bezogen seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ab dem 01.01.2006 war allein die ASt leistungsberechtigt, nachdem der Ehemann der ASt das 65. Lebensjahr vollendet und eine Altersrente bezogen hatte.