LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 18.02.2009
L 3 KA 98/08 ER
Normen:
BMV-Ä § 39 Abs. 5; BMV-Ä § 39 Abs. 6; EKV-Ä § 31 Abs. 5; EKV-Ä § 31 Abs. 6; SGB V § 103 Abs. 7; SGG § 54 Abs. 2 S. 1; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 282/08

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnung der sofortigen Vollziehung in Verfahren der Sonderbedarfszulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V; Klagebefugnis niedergelassener Vertragsärzte bei fehlender Bewerbung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen L 3 KA 98/08 ER

DRsp Nr. 2009/11118

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnung der sofortigen Vollziehung in Verfahren der Sonderbedarfszulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V; Klagebefugnis niedergelassener Vertragsärzte bei fehlender Bewerbung

In den Fällen einer Sonderbedarfszulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V ist die Sach- und Rechtslage im Rahmen der Entscheidung über den Sofortvollzug nicht summarisch, sondern abschließend zu prüfen, da eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung vorliegen kann. Dabei sind niedergelassene Vertragsärzte aus dem Planungsbereich auch dann klagebefugt, wenn sie sich nicht auf die Ausschreibung der Belagarztstelle beworben haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerden des Antragstellers und der Beigeladenen zu 2. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 12. August 2008 werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller und die Beigeladene zu 2. tragen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 3. bis 10., die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 87.973,34 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BMV-Ä § 39 Abs. 5; BMV-Ä § 39 Abs. 6; EKV-Ä § 31 Abs. 5; EKV-Ä § 31 Abs. 6; SGB V § 103 Abs. 7; SGG § 54 Abs. 2 S. 1; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe: