LSG Bayern - Beschluss vom 19.08.2009
L 7 AS 541/09 B ER
Normen:
SGB I § 66; SGB II § 60; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c; SGB II § 7 Abs. 3a; SGB II § 9 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 1363/09

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Verletzung der Mitwirkungspflicht beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Bestreitung des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft

LSG Bayern, Beschluss vom 19.08.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 541/09 B ER

DRsp Nr. 2009/26749

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Verletzung der Mitwirkungspflicht beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Bestreitung des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft

Eine Mitwirkungspflicht, die zur Versagung der Leistungen eines Antragstellers führen kann, besteht dann nicht, wenn das Bestehen einer Einstehens- und Verantwortungspartnerschaft bestritten wird. In einem solchen Fall ist die Mitwirkung des die Gemeinschaft bestreitenden Partners über solche Maßnahmen zu bewirken, wie sie gegenüber unbeteiligten Dritten getroffen werden können. Dem Antragsteller kann die mangelnde Mitwirkung Dritter nicht so vorgehalten werden, dass ihm die Leistung mangels Mitwirkung versagt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. Juli 2009 Az. S 48 AS 1363/09 ER wird aufgehoben.

II. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage beim Sozialgericht München Az. S 48 AS 1309/09 gegen den Versagungsbescheid vom 21.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2009 wird angeordnet.

III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

IV. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin hat die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zur Hälfte zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 66; SGB II § 60;