I. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. Juli 2009 Az. S
II. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage beim Sozialgericht München Az. S 48 AS 1309/09 gegen den Versagungsbescheid vom 21.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2009 wird angeordnet.
III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
IV. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin hat die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zur Hälfte zu erstatten.
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