LSG Bayern - Beschluss vom 07.05.2009
L 18 U 2/09 B ER
Normen:
SGG § 202; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 3; ZPO § 108;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 167/08 ER

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter Zahlung einer Sicherheitsleistung

LSG Bayern, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen L 18 U 2/09 B ER

DRsp Nr. 2009/15905

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter Zahlung einer Sicherheitsleistung

Über den Wortlaut von § 86b Abs. 1 S. 3 SGG hinaus kann nicht nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Auflagen versehen oder befristet werden, sondern auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der Begriff der Auflage schließt auch eine Sicherheitsleistung ein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.12.2008 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 29.352,90 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 202; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 3; ZPO § 108;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer (Bf) wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Nürnberg vom 09.12.2008. Das SG hatte die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Bf gegen Beitragsbescheide der Beschwerdegegnerin (Bg) vom 06.05.2008 unter Bestellung einer Sicherheitsleistung angeordnet.