LSG Bayern - Beschluss vom 19.05.2009
L 11 AS 194/09 B ER
Normen:
SGG § 77; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 202/09

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei fehlendem Widerspruch und bestandskräftigem Verwaltungsakt

LSG Bayern, Beschluss vom 19.05.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 194/09 B ER

DRsp Nr. 2009/17848

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei fehlendem Widerspruch und bestandskräftigem Verwaltungsakt

1. Nur nach der Einlegung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung möglich. 2. In einem bestandskräftigen Verwaltungsakt über einen Leistungsanspruch liegt eine verbindliche Regelung im Sinne von § 77 SGG, die einen Anordnungsanspruch in einem Eilverfahren ausschließt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.02.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 77; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I. Der Antragssteller (ASt) wendet sich gegen die Aufhebung bereits bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der ASt bezieht seit 01.05.2007 laufend Alg II, zuletzt mit Bescheid vom 23.10.2008 für den Zeitraum vom 01.11.2008 bis 30.04.2009. In sämtlichen Anträgen hatte er angegeben alleinstehend zu sein.