LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.11.2015
L 2 AS 1101/15 B ER und L 2 AS 1102/15 B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7; SGB II § 9;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1983/15

Einstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf vorläufige Verpflichtung zur Erbringung von GrundsicherungsleistungenFehlende Angaben über existenzsichernde EinkommensquellenVoraussetzungen für eine Begründung einer Notlage durch SchuldenExistenz von Mietschulden rechtfertigt regelmäßig nicht den Erlass einer einstweiligen AnordnungNotwendigkeit der Anhängigkeit einer Räumungsklage

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 1101/15 B ER und L 2 AS 1102/15 B

DRsp Nr. 2015/19287

Einstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf vorläufige Verpflichtung zur Erbringung von Grundsicherungsleistungen Fehlende Angaben über existenzsichernde Einkommensquellen Voraussetzungen für eine Begründung einer Notlage durch Schulden Existenz von Mietschulden rechtfertigt regelmäßig nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung Notwendigkeit der Anhängigkeit einer Räumungsklage

1. Bezeichnet sich der Antragsteller bei der Beantragung von Leistungen (im Januar 2015) als völlig einkommens- und vermögenslos (Kontostand 0,00 Euro), kann aber gleichwohl seinen Lebensunterhalt bis zur Aufnahme einer Beschäftigung (im September 2015) noch neun Monate bestreiten, und macht er keine Angaben dazu, mit welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt über einen Zeitraum von neun Monaten hat bestreiten können, geht der Senat (mit dem Sozialgericht) davon aus, dass der Antragsteller auch in der Zeit vor der Arbeitsaufnahme über existenzsichernde Einkommensquellen verfügte und schon aus diesem Grunde nicht die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorlagen.