LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.09.2015
L 7 AS 1288/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c; SGB II § 9 Abs. 2 S. 1; SGB II § 7 Abs. 3a Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1813/15

Einstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB IIGlaubhaftmachung der HilfebedürftigkeitBestehen einer Bedarfsgemeinschaft und Berücksichtigung von EinkommenVermutung einer Einstehensgemeinschaft (hier Zusammenleben für länger als ein Jahr)Indizien für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft (hier Verschweigen des gemeinsamen Wohnens und gemeinsame Aufnahme eines Kredits)

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 1288/15 B ER

DRsp Nr. 2015/17847

Einstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft und Berücksichtigung von Einkommen Vermutung einer Einstehensgemeinschaft (hier Zusammenleben für länger als ein Jahr) Indizien für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft (hier Verschweigen des gemeinsamen Wohnens und gemeinsame Aufnahme eines Kredits)

1. Die Vermutung einer Einstehensgemeinschaft kann widerlegt werden. Die schlichte Erklärung, nicht in einer Verantwortungsgemeinschaft zu leben, reicht aber nicht aus. Der Hilfebedürftige muss vielmehr plausible Gründe darlegen, die gegebenenfalls bewiesen sein müssen, durch welche die Vermutung entkräftet wird bzw. aufgrund derer das Zusammenwohnen als reine Zweck- oder Wohngemeinschaft einzustufen ist. 2. Verschweigt ein Leistungsempfänger das gemeinsame Wohnen mit einem anderen, ist dies ein Indiz dafür, dass es sich um mehr als eine Wohngemeinschaft handelt. Auch die gemeinsame Aufnahme eines Kredits, der im Zusammenhang und zugunsten der gemeinsamen Wohnung steht, ist für die Bewertung als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft von erheblicher Bedeutung.

Tenor