VGH Hessen - Beschluss vom 22.01.2009
22 B 94/09.PV
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2; Hess.LBiG § 3 Abs. 3; HPVG § 111 Abs. 2; VO über das besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
DVBl 2009, 535
DÖV 2009, 464
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 16.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 L 39/09

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Vollzug einer Verordnung: Lehramt; Lehrbefähigung; Lehrer; Lehrerweiterbildung; Mitbestimmung; Personalvertretung; Rechtsverordnung; Verkündung; Verordnungsermächtigung

VGH Hessen, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 22 B 94/09.PV

DRsp Nr. 2009/6236

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Vollzug einer Verordnung: Lehramt; Lehrbefähigung; Lehrer; Lehrerweiterbildung; Mitbestimmung; Personalvertretung; Rechtsverordnung; Verkündung; Verordnungsermächtigung

1. Eine Rechtsverordnung ist verkündet, wenn das Verkündungsblatt, in der sie abgedruckt ist, erschienen ist. Erschienen ist das bereits gedruckte Blatt nach der sog. Entäußerungstheorie mit dem Inverkehrbringen des ersten Stückes der jeweiligen Nummer. Das Inverkehrbringen kann auch durch Bereitstellung im Internet am aufgedruckten Erscheinungstag erfolgen, wenn mit der Verteilung der Druckexemplare alsbald begonnen wird. 2. Werden Mitwirkungsrechte einer Personalvertretung dadurch beeinträchtigt, dass eine ansonsten mtwirkungsbedürftige Angelegenheit durch Rechtsverordnung geregelt wird, sind mit darauf beruhenden personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten befasste Verwaltungsgerichte befugt und verpflichtet, die Verordnung im Wege inzidenter Normenkontrolle auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigen Recht zu untersuchen. 3. Die Verordnung über das besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation vom 9. Januar 2009 (ABl. HKM S. 2) ist ohne hinreichende Verordnungsermächtigung ergangen und daher verfassungswidrig.