Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des SG Magdeburg (
Der am. 1974 geborene Antragsteller bezieht vom Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 23. März 2011 bewilligte er für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2011 monatliche Leistungen i.H. von 642,53 Euro (359 Euro Regelleistung und 283,53 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)).
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