LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.02.2005
9 TaBVGa 28/05
Normen:
BetrVG § 1 § 4 § 9 § 19 ; ZPO § 935 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BVGa 34/05

Einstweiliger Rechtsschutz gegen laufende Betriebsratswahl nur bei schwerwiegenden Verstößen - keine Nichtigkeit der Wahl bei Verkennung des Betriebsbegriffs - gemeinsamer Betrieb aufgrund tatsächlicher Führungsvereinbarung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 9 TaBVGa 28/05

DRsp Nr. 2005/14627

Einstweiliger Rechtsschutz gegen laufende Betriebsratswahl nur bei schwerwiegenden Verstößen - keine Nichtigkeit der Wahl bei Verkennung des Betriebsbegriffs - gemeinsamer Betrieb aufgrund tatsächlicher Führungsvereinbarung

1. In laufende Betriebsratswahlen kann im Wege der einstweiligen Verfügung nur eingegriffen werden, wenn die Wahl als nichtig anzusehen ist.2. Eine nichtige Betriebsratswahl ist nur bei so schwerwiegenden Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts gegeben, dass keine Wahl im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes mehr vorliegt; die Betriebsratswahl muss den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen.3. Die Verkennung des Betriebsbegriffs gemäß §§ 1, 4 BetrVG hat nicht die Nichtigkeit sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 BetrVG nur die Anfechtbarkeit einer darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge.4. Greifen die gesetzlichen Vermutungstatbestände nicht ein, besteht dennoch ein gemeinsamer Betrieb, wenn sich die Unternehmen ausdrücklich oder konkludent zur Führung eines gemeinsamen Betriebs rechtlich verbunden haben; dabei kann auf die Existenz einer Führungsvereinbarung aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden.

Normenkette:

BetrVG § 1 § 4 § 9 § 19 ; ZPO § 935 § 940 ;

Gründe: