LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.11.2015
L 7 AS 1560/15 B ER
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 572 Abs. 2; SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 39 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 10.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 60 AS 2574/15

Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt des JobcentersEingliederungsbescheid als ein auf eine Geldleistung gerichteter VerwaltungsaktAusschluss der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Zulassungsbedürftigkeit der Berufung in der HauptsacheBerechnung des BeschwerdewertsErledigung des Eingliederungsbescheides durch Zeitablauf

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 1560/15 B ER

DRsp Nr. 2016/93

Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt des Jobcenters Eingliederungsbescheid als ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt Ausschluss der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Zulassungsbedürftigkeit der Berufung in der Hauptsache Berechnung des Beschwerdewerts Erledigung des Eingliederungsbescheides durch Zeitablauf

Der Eingliederungsbescheid ist, soweit er Handlungsobliegenheiten des Antragstellers betrifft, auf eine Geldleistung gerichtet, weil die einzige Rechtsfolge bei Nichtbefolgung eine Sanktion sein kann. Eine weitergehende Regelung, d.h. eine nicht nur auf eine Geldleistung gerichtete Rechtsfolge, enthält der Bescheid insoweit nicht. Insbesondere wird durch den Bescheid keine selbständige, von der Geldleistung unabhängige Handlungspflicht begründet.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.08.2015 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 572 Abs. 2; SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 39 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Antragsgegner.