LSG Bayern - Beschluss vom 17.03.2009
L 19 B 406/08 R ER
Normen:
SGB I § 52; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 04.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 4085/08

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Verrechnung im sozialgerichtlichen Verfahren; Erfolgsaussichten bei mangelndem Nachweis der Verhältnisse

LSG Bayern, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen L 19 B 406/08 R ER

DRsp Nr. 2009/10050

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Verrechnung im sozialgerichtlichen Verfahren; Erfolgsaussichten bei mangelndem Nachweis der Verhältnisse

Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Verrechnung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei den Erfolgsaussichten besonderes Gewicht zukommt. Es bestehen keine Erfolgsaussichten, wenn der Antragsteller nicht nachweist, durch die Verrechnung sozialhilfebedürftig zu werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.04.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 52; SGG § 86b;

Gründe:

I. Streitig ist die Verrechnung einer Forderung wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 9.349,77 EUR der S. Betriebskrankenkasse (S.) mit der von der Antragstellerin (ASt) bezogenen Altersrente.