Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.04.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist die Verrechnung einer Forderung wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 9.349,77 EUR der S. Betriebskrankenkasse (S.) mit der von der Antragstellerin (ASt) bezogenen Altersrente.
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