LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.04.2014
L 19 AS 389/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 4; SGB III § 331 Abs. 2; SGB I § 66 Abs. 1; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 389/14

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die vorläufige Zahlungseinstellung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach einer Anzeige wegen Sozialbetrugs und daraufhin erfolgter Ermittlungen durch den AußendienstStatuierung eines Zurückbehaltungsrechts durch die Mitteilung der vorläufigen Zahlungseinstellung (Realakt)Ablauf der Zwei-Monats-Frist ohne Erlass eines AufhebungsbescheidesEntziehung der Leistung wegen fehlender MitwirkungKostenentscheidung zum Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 389/14 B ER - Aktenzeichen L 19 AS 390/14 B

DRsp Nr. 2014/7018

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die vorläufige Zahlungseinstellung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach einer Anzeige wegen "Sozialbetrugs" und daraufhin erfolgter Ermittlungen durch den Außendienst Statuierung eines Zurückbehaltungsrechts durch die Mitteilung der vorläufigen Zahlungseinstellung (Realakt) Ablauf der Zwei-Monats-Frist ohne Erlass eines Aufhebungsbescheides Entziehung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung Kostenentscheidung zum Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung

1. Die Mitteilung einer vorläufigen Zahlungseinstellung stellt keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X dar. 2. Im Falle der vorläufigen Einstellung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, muss der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, innerhalb einer Zwei-Monats-Frist mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden. Anderenfalls hat der Grundsicherungsträger eine vorläufig eingestellte laufende Zahlung unverzüglich nachzuzahlen, §§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II, 331 SGB III. 3. Die Entziehung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung ist grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft möglich und unterfällt nicht dem Anwendungsbereich von §§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II, 331 SGB III.

Tenor