LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.02.2011
L 5 R 17/11 B ER
Normen:
SGB I § 51 Nr. 2; SGB I § 52; SGB XII; SGB II; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 618/10

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verrechnung von Beitragsansprüchen; Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft bei der Prüfung von Hilfebedürftigkeit durch die Verrechnung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.02.2011 - Aktenzeichen L 5 R 17/11 B ER

DRsp Nr. 2011/3957

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verrechnung von Beitragsansprüchen; Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft bei der Prüfung von Hilfebedürftigkeit durch die Verrechnung

1. Ein Anfordern von Beiträgen im Sinne des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG erfasst auch die Realisierung von Beitragsansprüchen durch Aufrechnung nach § 51 SGB I. 2. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen des § 51 Nr. 2 SGB I ist das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 2. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 51 Nr. 2; SGB I § 52; SGB XII; SGB II; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Einstellung der Verrechnung einer Forderung mit der von der Antragsgegnerin ihm gewährten Rente.