LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.06.2015
L 4 AS 242/15 B ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; SGG § 173; SGB X § 31; SGB I § 65; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 20.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 356/15

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises für die Durchführung einer Statusfeststellung durch den RentenversicherungsträgerVerdacht der ScheinselbstständigkeitPrüfung des Rechtsschutzinteresses für einen Feststellungsantrag im Verfahren des einstweiligen RechtsschutzesFehlen der Verwaltungsaktsqualität im Falle einer Aufforderung zur MitwirkungRechtsschutz bei vorbereitendem Verwaltungshandeln

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 242/15 B ER

DRsp Nr. 2015/10928

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises für die Durchführung einer Statusfeststellung durch den Rentenversicherungsträger Verdacht der Scheinselbstständigkeit Prüfung des Rechtsschutzinteresses für einen Feststellungsantrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Fehlen der Verwaltungsaktsqualität im Falle einer Aufforderung zur Mitwirkung Rechtsschutz bei vorbereitendem Verwaltungshandeln

Soweit ein Leistungsempfänger die (vorläufige) Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet ist, einen Beleg über eine Statusfeststellung vorzulegen, ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse nicht erkennbar. Er muss erst einen ggf. darauf aufbauenden Bescheid abwarten, bevor er gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1; SGG § 173; SGB X § 31; SGB I § 65; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass er nicht zur Vorlage eines Nachweises für die Durchführung einer Statusfeststellung durch den Rentenversicherungsträger verpflichtet ist.