OVG Bremen - Beschluss vom 10.05.2016
1 B 70/16
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2; SGB X § 84 Abs. 1; AufenthG § 49 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 1610/15

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Einstufung eines Flüchtlings als Volljährigen sowie gegen die Ablehnung seiner Inobhutnahme; Einstweilige Anordnung bzgl. eines Verbots der Weiterleitung sowie der Sperrung des fiktiven Geburtsdatums; Durchführung der Altersfeststellung nach den maßgeblichen jugendhilferechtlichen Kriterien

OVG Bremen, Beschluss vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 1 B 70/16

DRsp Nr. 2016/12602

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Einstufung eines Flüchtlings als Volljährigen sowie gegen die Ablehnung seiner Inobhutnahme; Einstweilige Anordnung bzgl. eines Verbots der Weiterleitung sowie der Sperrung des fiktiven Geburtsdatums; Durchführung der Altersfeststellung nach den maßgeblichen jugendhilferechtlichen Kriterien

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 3. Kammer - vom 25.2.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2; SGB X § 84 Abs. 1; AufenthG § 49 Abs. 2;

Gründe

I.