LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.02.2017
L 6 AS 17/17 B ER; L 6 AS 18/17 B PKH
Normen:
SGB II a.F. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2c) n.F.; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 1213/16

Einstweiliger Rechtsschutz; Europarechtswidrigkeit; Gewährung von SGB II-Leistungen; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt nach Art. 10 VO (EU) 492/2011; Unionsbürger

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.02.2017 - Aktenzeichen L 6 AS 17/17 B ER; L 6 AS 18/17 B PKH

DRsp Nr. 2017/14248

Einstweiliger Rechtsschutz; Europarechtswidrigkeit; Gewährung von SGB II -Leistungen; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt nach Art. 10 VO (EU) 492/2011; Unionsbürger

1) Dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG (in der Fassung bis zum 28. Dezember 2016) steht ein anderes Aufenthaltsrecht als das zum Zweck der Arbeitssuche entgegen, wenn die Kinder ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) 492/2011 zum Zwecke der Ausbildung besitzen und der tatsächlich sorgeberechtigte Elternteil hieraus sein Aufenthaltsrecht ableitet.2) Für die Entstehung des Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) 492/2011 muss der Arbeitnehmerstatus eines Elternteils nicht bei Beginn der Ausbildung bestehen, sondern es genügt, wenn dieser bei fortgesetzter Ausbildung der Kinder (Besuch einer Grundschule) später hinzutritt.3) Der Leistungsausschluss für ausländische Staatsangehörige nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 c) SGB II (in der Fassung seit dem 29. Dezember 2016) dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit europarechtswidrig sein, da dieser nicht durch eine rechtfertigende gemeinschaftsrechtliche Schrankenregelung, insbesondere nicht Art. 24 Abs. 2 RL 38/2004/EG, gedeckt sein dürfte.

Tenor