Auf die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 17. Januar 2022 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers und Beschwerdegegners auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.
II.Der Antragsgegner und Beschwerdeführer hat dem Antragsteller und Beschwerdegegner keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Antragsteller und Beschwerdegegner (künftig: Bg) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdeführer (künftig: Bf) im Wege des Eilrechtsschutzes Leistungen nach dem SGB II in Höhe des Regelbedarfs ohne Anrechnung von zwei im Oktober 2021 zugeflossen Krankengeldzahlungen.
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