Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 7.4.2014 geändert und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 25.2.2014 abgelehnt. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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