LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.09.2014
L 2 AS 736/14 B ER
Normen:
SGG § 172; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 9 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 07.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 184/14

Einstweiliger Rechtsschutz bezogen auf die nachträgliche Gewährung von RegelleistungPrüfung der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch (hier: Hilfebedürftigkeit gem. § 9 Abs. 1 SGB II) und Anordnungsgrundes (hier: das besondere Eilbedürfnis)Mitwirkungspflichten des Antragstellers im einstweiligen RechtsschutzverfahrenFehlen von Auskünften zu vorhandenem Vermögen trotz Erinnerung durch das Gericht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 736/14 B ER

DRsp Nr. 2014/15023

Einstweiliger Rechtsschutz bezogen auf die nachträgliche Gewährung von Regelleistung Prüfung der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch (hier: Hilfebedürftigkeit gem. § 9 Abs. 1 SGB II) und Anordnungsgrundes (hier: das besondere Eilbedürfnis) Mitwirkungspflichten des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Fehlen von Auskünften zu vorhandenem Vermögen trotz Erinnerung durch das Gericht

Trägt der Antragsteller zur Klärung relevanter Fragen trotz Erinnerung des Gerichts nicht bei, etwa indem er angeforderte Erklärungen zum Vermögen nicht vorlegt, lässt er durch dieses Verhalten erkennen, dass ihm an einer alsbaldigen Entscheidung nicht gelegen ist und es fehlt in diesem Fall an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 7.4.2014 geändert und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 25.2.2014 abgelehnt. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 9 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe