LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 15.05.2006
L 13 AS 1708/06 ER-B
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; SGB II § 5 Abs. 2 ; SGB XII § 21 S. 1 § 61 Abs. 1 S. 1 § 61 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 § 61 Abs. 3 Nr. 1 § 61 Abs. 5 Nr. 4 ; SGG § 75 Abs. 2 § 75 Abs. 5 § 86b Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1671/06

Einstweiliger Rechtsschutz bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende, notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers, Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe für Bezieher von Arbeitslosengeld II

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 15.05.2006 - Aktenzeichen L 13 AS 1708/06 ER-B

DRsp Nr. 2006/27519

Einstweiliger Rechtsschutz bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende, notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers, Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe für Bezieher von Arbeitslosengeld II

1. Wenn die Auslegung des Begehrens ergibt, dass die Leistung in erster Linie vom Träger der Grundsicherung, für den Fall seiner Unzuständigkeit hilfsweise vom Sozialhilfeträger erbracht werden soll, so ist der Beschluss über die Beiladung des Sozialhilfeträgers in einem auf vorläufige Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufzuheben. 2. In einem nur gegen den Träger der Grundsicherung gerichteten Verfahren kann auch der Träger der Sozialhilfe in entsprechender Anwendung von § 75 Abs. 2 2. Regelung und Abs. 5 SGG beigeladen und ggf verpflichtet werden, sofern als Beteiligte nicht von vornherein der Träger der Grundsicherung und der Träger der Sozialhilfe anzusehen sind. 3. Im SGB II ist die Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe für eine querschnittsgelähmte, aber erwerbsfähige Bezieherin von Arbeitslosengeld II nicht vorgesehen. Ein Anspruch auf eine Haushaltshilfe kann sich aber als Hilfe zur Pflege aus § 61 SGB XII ergeben, der nicht durch § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 S. 1 SGB XII ausgeschlossen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: