LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.04.2013
L 5 AS 149/11 B ER
Normen:
SGB II § 23 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SGMagdeburg - S 18 AS 371/11 ER - 14.03.2011,

Einstweiliger Rechtsschutz auf Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II - Erstausstattung; Wohnung; Umzug; Ersatzbeschaffung; Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf; Anordnungsgrund; akute Notlage

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.04.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 149/11 B ER

DRsp Nr. 2013/15353

Einstweiliger Rechtsschutz auf Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II - Erstausstattung; Wohnung; Umzug; Ersatzbeschaffung; Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf; Anordnungsgrund; akute Notlage

Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. März 2011 (einstweiliger Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe) werden zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 23 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Beschwerdeverfahren die einstweilige Gewährung von Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung nach einem Umzug.