Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. März 2011 (einstweiliger Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe) werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Beschwerdeverfahren die einstweilige Gewährung von Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung nach einem Umzug.
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