LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.11.2012
L 25 AS 2743/12 B ER
Normen:
SGG § 86b; SGB II § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 204 AS 23713/12

Einstweiliger RechtschutzGrundsicherungsrechtFolgenabwägungLeistungsausschlussAnspruchsberechtigung von EU-Ausländern

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2012 - Aktenzeichen L 25 AS 2743/12 B ER

DRsp Nr. 2013/3728

Einstweiliger RechtschutzGrundsicherungsrechtFolgenabwägungLeistungsausschlussAnspruchsberechtigung von EU-Ausländern

1. Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung desLebensunterhalts im Eilverfahren sind auch im Weg der Folgenabwägung zu bewilligen. 2. Voraussetzung dafür ist bei bestimmten EU-Ausländern, dass der Leistungsausschlussnach § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB II erheblichen Zweifel hinsichtlich seiner Europarechtskonformität begegnet. 3. Die Ausschlussregelung für Unionsbürger ist bei Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im Übrigen dann nicht anzuwenden.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2012 aufgehoben, soweit der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, den Antragstellerinnen für die Zeit vom 10. September 2012 bis zum 20. September 2012 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.