Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 08. November 2012 - 3 BV 7/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor lautet:
Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, den Antragsteller von der Gebührenforderung von Rechtsanwalt S vom 29.5.2009 (Rechnungsnr. 2009017) über 419,48 € freizustellen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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