LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.02.2015
L 7 AS 29/15 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 29.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 4729/14

Einstweilige Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nach SGB IIAnwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IIEntscheidung anhand einer Folgenabwägung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 29/15 B ER

DRsp Nr. 2015/4630

Einstweilige Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nach SGB II Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Entscheidung anhand einer Folgenabwägung

Bemüht sich der Betroffene ernsthaft um Arbeit und hat bereits langjährig (hier als Eisenflechter) gearbeitet, unterfällt dieser Sachverhalt nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht der Dano-Entscheidung des EuGH.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.12.2014 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab dem 12.12.2014 bis zum 30.06.2015, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U, L, bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U, L, bewilligt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;