LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.02.2015
L 7 AS 65/15 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 02.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 4281/14

Einstweilige Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nach SGB II an polnische StaatsangehörigeAnwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IIAufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der ArbeitssucheEntscheidung im Wege der Folgenabwägung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 65/15 B ER

DRsp Nr. 2015/5020

Einstweilige Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nach SGB II an polnische Staatsangehörige Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche Entscheidung im Wege der Folgenabwägung

1. Ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung die Arbeitsuche zu bejahen, unterfällt dieser Sachverhalt nicht der Dano-Entscheidung des EuGH. 2. Da aufgrund der Komplexität der sich im Zusammenhang mit dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ergebenden Rechtsfragen die Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden kann, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.01.2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Leisten, Köln, bewilligt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die einstweilige Verpflichtung, Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nach dem SGB II zu erbringen.